B.2. Mit Entscheid vom 15. August 2022 trat die Einwohnergemeinde Q._____ (nachfolgend: Gesuchgegnerin) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und überwies die Entschädigungsforderungen an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE). C. Mit Schreiben vom 18. August 2022 teilte das SKE den Verfahrensbeteiligten mit, dass das Entschädigungsbegehren in die Zuständigkeit des SKE falle. Die Forderungen seien aber abhängig von der Rechtskraft des Entscheids vom 15. August 2022. Auch wäre eine Anfechtung des Überweisungsbeschlusses denkbar. Das Verfahren wurde daher bis zur Rechtskraft des Entscheids vom 15. August 2022 formlos sistiert.