Vorliegend ist daher jeweils eine weitere Reduktion der Entschädigungen um 20 % vorzunehmen. Die Gesuchsteller haben somit der Gesuchgegnerin und dem Beigeladenen je einen Parteikostenersatz von Fr. 50'000.00 auszurichten. Das Gericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die am tt.mm. 2021 in Kraft getretene Nutzungsplanung der Gemeinde Q._____ für die Parzellen aaa im Alleineigentum von A._____, bbb im Alleineigentum von B._____ und ccc im Alleineigentum von C._____ keine materielle Enteignung bewirkt. Die Entschädigungsbegehren werden abgewiesen.