Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess oder zwischen dem gemäss § 8a Abs. 1 AnwT anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis besteht. Aufgrund des mutmasslichen Aufwands der Anwälte und der Tatsache, dass den privaten Gesuchstellern zwei anwaltlich vertretene Gemeinwesen gegenüberstehen, rechtfertigt sich eine weitere Reduktion der Entschädigungen von je Fr. 70'000.00. Das Kostenrisiko für die Privaten würde ansonsten gänzlich unkalkulierbar und könnte sich sogar geradezu prohibitiv auswirken. Vorliegend ist daher jeweils eine weitere Reduktion der Entschädigungen um 20 % vorzunehmen.