Grundansatz von je Fr. 100'000.00. Ein Streitwert über Fr. 100'000.00 gilt nach der Praxis des Gerichts stets (SKEE 4-EV.2019.14 vom 17. März 2021, S. 29 f.; 4-BE.2013.7 vom 2. Dezember 2015 S. 32; AGVE 2013, S. 484) als hoch, weshalb die Entschädigung zu reduzieren ist (§ 12a Abs. 1 AnwT). Diese Praxis kommt aus Gründen der Rechtsgleichheit auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens zur Anwendung (AGVE 2011, S. 252 f.). Da ein sehr hoher Streitwert (weit über der Grenze von Fr. 100'000.00) vorliegt, erfolgt zunächst eine Reduktion um 30 % auf je Fr. 70'000.00.