Für das vorliegende Verfahren ist von einem Streitwert von Fr. 13'548'360.00 auszugehen. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert über Fr. 5'000'000.00 zwischen Fr. 20'000.00 bis Fr. 100'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif; SAR 291.150] vom 10. November 1987 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Der massgebende Aufwand sowie die Schwierigkeit werden im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt. Dies ergäbe für ein vollständig durchgeführtes Verfahren einen