10.2.3. Die Gesuchsteller haben der Gesuchgegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Erw. 10.2.1). Ebenso haben sie dem anwaltlich vertretenen Beigeladenen, welchem Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. d VRPG) und welcher die kostenfällige Abweisung des Entschädigungsbegehrens beantragte (Vernehmlassung vom 31. März 2023, S. 3), die Parteikosten zu ersetzen. 10.2.4. Massgebend für den Parteikostenersatz ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) vom 10. November 1987.