Lasten des Betroffenen generieren dürfe. Dem Enteigner sei es grundsätzlich aufgrund seiner Sach- und Fachkenntnis zuzumuten, derartige Verfahren ohne den Beizug eines Anwalts zu führen. Die Gesuchgegnerin lässt dazu vorbringen, die Rechtsvertretung von ihr und dem Beigeladenen durch ein und denselben Rechtsanwalt sei schon aufgrund möglicher Interessenkonflikte ausgeschlossen. Die Gesuchsteller hätten mit ihrem Entschädigungsbegehren das vorliegende Verfahren anhängig gemacht und dabei ihre Auffassung kundgetan, der Kanton sei zum Verfahren beizuladen, was dann auch geschehen sei.