Die Gesuchsteller lassen dazu ausführen, die Beiladung sei zwar auf ihre Initiative erfolgt, diene aber einzig den Interessen des Kantons. Kanton und Gemeinde hätten insofern gleichgerichtete Interessen, als sie sich gegen jegliche Entschädigungspflicht wehrten. Eine Interessenkollision sei bei einem Verfahren, das auf den Grundsatz der Entschädigungspflicht beschränkt sei, nicht auszumachen. Daher sei eine Verbeiständung durch je einen Rechtsvertreter entbehrlich. Weiter entspreche es dem Grundsatz der Fairness, dass der Enteigner, der in Sachen des Rechtserwerbs gewandter sei als ein Betroffener, nicht auch noch hohe Prozesskosten zu - 37 -