10.1.4. Seit dem 1. Januar 2025 dürfen die Prozesskosten den Parteien nur noch bei notwendiger Streitgenossenschaft unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt werden. Bei einfacher Streitgenossenschaft bestimmt das Gericht den Anteil der Beteiligten an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Die Verfahrenskosten werden den Gesuchstellern daher jeweils nach Massgabe ihrer Beteiligung am gesamten Streitwert auferlegt. 10.2. 10.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).