10.1.3. Dazu ist festzuhalten, dass es sich um eine klassische Verfahrenskonstellation in Fällen materieller Enteignung handelt. Das Vorliegen besonderer Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes wurde vorliegend verneint (Erw. 7.6.7.). Es ist kein Grund ersichtlich, vom Grundsatz der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen. Die Verfahrenskosten sind entsprechend vollumfänglich von den Gesuchstellern zu bezahlen. Die Staatsgebühr wird daher auf Fr. 15'000.00 festgesetzt.