Unterliegen zu erfolgen. Die urteilende Instanz verfüge diesbezüglich über Ermessen. Vorliegend hätten sich die streitbetroffenen Parzellen unstrittig in der Bauzone befunden. Insofern hätten die Gesuchsteller darauf vertrauen dürfen, dass diese Zuordnung Bestand habe. Eine Kostenverteilung streng nach dem Unterliegerprinzip sei daher unbillig, weshalb die Kosten vollumfänglich oder zumindest mehrheitlich zu Lasten des Gemeinwesens zu verlegen seien.