Am 1. Juli 2024 wurde das VKD durch das Allgemeine Gebührengesetz (GebührG; SAR 662.100) vom 19. September 2023 abgelöst. Gemäss § 24 Abs. 1 GebührG werden Gebühren und Auslagen für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, nach altem Recht erhoben und bezogen. Die Staatsgebühr ist folglich nach altem Recht auf Fr. 15'000.00 festzusetzen. 10.1.2. Die Gesuchsteller lassen vorbringen, es habe nicht in jedem Fall eine strikte Anwendung des Prinzips der Kostenverteilung nach Obsiegen bzw. - 36 -