9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller weder einen Anspruch aus Auszonung noch aus ausnahmsweise entschädigungspflichtiger Nichteinzonung oder aus einem Sonderopfer haben. Das Entschädigungsbegehren ist vollumfänglich abzuweisen. 10. 10.1. 10.1.1. Da sich das Verfahren auf die Streitfrage nach dem Bestand der Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung beschränkte, gelten für die Aufteilung der Verfahrenskosten die allgemeinen Regeln (vgl. AGVE 1985, S. 383). Massgebend ist somit der Prozessausgang (§ 149 Abs. 1 BauG i.V.m. §§ 29 und 31 Abs. 2 VRPG).