8.1.3. Der Beigeladene lässt dazu ausführen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Möglichkeit eines Sonderopfers bei Nichteinzonungen, bei denen kein Einzonungsgebot bestanden habe, ausgeschlossen. Weiter falle vorliegend besonders in Betracht, dass einzelne Grundstücke bzw. Grundstücksteile erst nach der Geltung des Richtplans in der Fassung vom 24. März 2015 erworben worden seien und zu den jeweiligen Erwerbsgründen sowie den bezahlten Preisen nichts bekannt sei, was für die Annahme eines Sonderopfers sprechen würde.