2015 aktualisierte Fassung, ausführlich beschrieben. Die massgebenden Kriterien seien auf alle in Frage kommenden Flächen im ganzen Kanton angewandt worden, weshalb die gestützt darauf erfolgten Rückzonungen auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden seien. Davon abgesehen könnten für die Annahme eines Sonderopfers lediglich jene Eigentümer als Vergleichsgruppe herangezogen werden, welche eine gleichgeartete Beeinträchtigung erfahren hätten. Indem die Gesuchsteller sich mit Grundeigentümern verglichen, in deren Eigentum gar nicht eingegriffen worden sei, wählten sie die falsche Vergleichsgruppe.