Im Planungsbericht werde die Rückzonung des Gebiets "XZ" auch mit Verweis auf die sorgfältige Prüfung anhand von acht raumplanerischen bzw. qualitativen Kriterien begründet, die unter anderem die Erst-Einzonung vor 1999, die Eignung zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, die fehlende Baureife, das Fehlen eines Erschliessungsprogramms, den sinnvollen Abschluss von Bauzone und Nichtbauzone und die öV-Erschliessungsgüte 2020 umfassten. Diese sorgfältige Überprüfung habe im Rahmen der Richtplananpassung Siedlungsgebiet von 2015 stattgefunden und werde im Erläuterungsbericht zur Richtplananpassung Siedlungsgebiet, aufgrund des Beschlusses des Grossen Rates vom 24. März