8.1.2. Die Gesuchgegnerin lässt dazu vorbringen, es treffe nicht zu, dass sich die Gemeinde aus rein finanziellen Gründen für die Rückzonung dieses Gebiets entschieden habe. Im Planungsbericht werde die Rückzonung des Gebiets "XZ" auch mit Verweis auf die sorgfältige Prüfung anhand von acht raumplanerischen bzw. qualitativen Kriterien begründet, die unter anderem die Erst-Einzonung vor 1999, die Eignung zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, die fehlende Baureife, das Fehlen eines Erschliessungsprogramms, den sinnvollen Abschluss von Bauzone und Nichtbauzone und die öV-Erschliessungsgüte 2020 umfassten.