8. 8.1. 8.1.1. Die Gesuchsteller machen noch das Vorliegen eines Sonderopfers geltend. Das Gebiet XZ werde gegenüber dem Gebiet XU benachteiligt, obwohl das Gebiet XZ attraktiver sei als das zwischen dem Bahndamm und der stark befahrenen Y-Strasse-Strasse gelegene Gebiet XU. Die Auszonung des Gebiets XZ sei in erster Linie aufgrund des Richtplans erfolgt sowie auch aus Gründen der Finanzierung. Die Gemeinde sei davon ausgegangen, eine Auszonung des Gebiets XZ sei entschädigungslos möglich. Dieser - 34 -