7.6.7. Da keine besonderen Vertrauenstatbestände erfüllt sind, lässt sich daraus auch kein Einzonungsgebot bezüglich der Parzelle der Gesuchstellerin ableiten. Folglich ist auch die dritte Variante von entschädigungspflichtigen Nichteinzonungen nicht gegeben. 7.7. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass vorliegend keiner der Ausnahmetatbestände, die zu einer entschädigungspflichtigen Nichteinzonung führen können (Erw. 7.3.), erfüllt wird.