Auch die Diskussion über die Zuweisung der Grundstücke zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in den Jahren 1999/2000 (Erw. 7.6.3.) musste den Gesuchstellern bereits vor Augen geführt haben, dass sich planungsrechtliche Nutzungsmöglichkeiten verändern können und nicht dauerhaft beständig sind. Vor dem Hintergrund der Verschärfung der raumplanungsrechtlichen Grundsätze im Rahmen der Teilrevision des RPG im Jahr 2012 mit der Neugewichtung der Innenverdichtung durften die Gesuchsteller umso weniger auf den weiteren Verbleib der Streitgrundstücke in der Bauzone vertrauen.