Die Vorgeschichte der Nutzungsplanung begründet vorliegend kein schutzwürdiges Vertrauen, da die Gesuchsteller aufgrund der andauernden Dimensionierungsdiskussion (vgl. Erw. 6.2.1.) nicht damit rechnen durften, dass ihre Parzellen auch unbegrenzt im Baugebiet verbleiben würden (vgl. BGE 1C_275/2018 vom 15. Oktober 2019, Erw. 5.3.). Auch die Diskussion über die Zuweisung der Grundstücke zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in den Jahren 1999/2000 (Erw. 7.6.3.) musste den Gesuchstellern bereits vor Augen geführt haben, dass sich planungsrechtliche Nutzungsmöglichkeiten verändern können und nicht dauerhaft beständig sind.