Selbst wenn das Land schon länger dem RPG-konformen Baugebiet zugewiesen gewesen wäre, könnte indessen allein aus dieser Tatsache vertrauensmässig nichts abgeleitet werden, weil ein Grundeigentümer stets damit rechnen muss, dass sein Grundstück nicht dauernd in der Bauzone bleibt und überbaut werden kann (BGE 131 II 733).