tätigte Äusserungen erinnern würden. Auf die Befragung weiterer Drittpersonen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. - 33 - 7.6.6. Die Berufung auf den Vertrauensschutz setzt zudem voraus, dass keine Kollision mit den Interessen an der richtigen Durchsetzung des Raumplanungsrechts absehbar war (BGE 132 II 218, Erw. 6.1., mit Hinweisen).