7.6.5. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz setzt zudem weiter voraus, dass die Zusicherung durch die Behörde erfolgt ist, in deren Kompetenz die Planänderung liegt (RPG-Kommentar, a.a.O., N 41 zu Art. 21). Beschlüsse des Gemeinderats sind für die für die allgemeine Nutzungsplanung zuständigen Behörden von Gemeinde (Gemeindeversammlung, § 25 Abs. 1 BauG) und Kanton (Regierungsrat, § 27 Abs. 1 BauG) nicht bindend. Dies hat umso mehr für allfällige Zusicherungen des Gemeindeschreibers zu gelten, welche den Gesamtgemeinderat nicht zu binden vermögen.