Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats liegt, über die Bewilligung eines Baugesuchs zu befinden (§§ 59 ff. BauG). Dazu ist festzuhalten, dass von einem Planungshorizont von 15 Jahren (Erw. 6.2.2.) auszugehen ist. Seit den Gesprächen im Jahr 2006 waren im massgeblichen Zeitpunkt bereits 15 Jahre vergangen. Danach sind keine weiteren Gespräche mehr mit Vertretern der Gemeinde Q._____ erfolgt (Protokoll, S. 24). Spätestens nach Ablauf des Planungshorizonts konnten die Gesuchsteller daher aus einer im Jahr 2006 allenfalls bestehenden Nutzungsoption und der damals allenfalls getätigten Meinungsäusserung des Gemeinderats nichts mehr für sich ableiten.