Dies bedeutet faktisch ein Bauverbot für Private. Die fehlende bauliche Nutzungsmöglichkeit entzieht dem betroffenen Land den wesentlichen ökonomischen Wert, weshalb eine Zuweisung von Land in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen eine materielle Enteignung zur Folge haben kann. Die Frage, ob die Zuweisung von Land zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen eine Entschädigung wegen materieller Enteignung nach sich ziehe, ist grundsätzlich nach den zu Art. 5 Abs. 2 RPG entwickelten Regeln zu beurteilen (vgl. BGE 117 Ib 4; BGE 112 Ib 485).