Davon abgesehen hätte eine Zuweisung zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen für die Gesuchsteller faktisch dieselben Konsequenzen gehabt wie die nun erfolgte Zuweisung zur Landwirtschaftszone: In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind nur dem öffentlichen Interesse dienende Nutzungen rechtmässig (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N. 4 zu § 134). Dies bedeutet faktisch ein Bauverbot für Private.