Dem halten die Gesuchsteller entgegen, die Gemeinde habe sie in dem Glauben gelassen, das Planungshindernis würde im Rahmen einer uneingeschränkten Einzonung in die Zone W2 obsolet. Insbesondere der Gesuchsteller 3 habe stets ein gutes Einvernehmen mit der Gemeinde gehabt und eine Protokollierung der Gespräche mit dem Gemeindeschreiber daher nicht für nötig erachtet. Weiter hätten sie davon ausgehen dürfen, dass dieser in Absprache mit dem Exekutivorgan der Gemeinde gehandelt und als dessen "Sprachrohr" fungiert habe.