Aufgrund der für das gesamte Gebiet bestehenden Planungspflicht sei eine Bebauung ohne Gestaltungsplan rechtlich ausgeschlossen gewesen. Aufgrund der klaren und unmissverständlichen Beratung ihres eigenen Rechtsbeistandes hätten die Gesuchsteller nicht auf die Richtigkeit anderslautender Aussagen der Gemeinde vertrauen dürfen.