Das Schreiben des von Gesuchsteller 3 beigezogenen Rechtsanwalts D._____ vom 5. September 2006 enthalte eine Aufzählung der Hindernisse, welche für die Realisierung einer Überbauung noch hätten überwunden müssen. Damit habe der juristische Berater des Gesuchstellers 3 bestätigt, dass es sich beim Gebiet XZ eben nicht um bereits überbaubares und erschlossenes Land handle. Aufgrund der für das gesamte Gebiet bestehenden Planungspflicht sei eine Bebauung ohne Gestaltungsplan rechtlich ausgeschlossen gewesen.