7.6.2.3. Der Beigeladene lässt dazu vorbringen, mit dem Argument, die Gemeinde habe das Gebiet in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umzonen wollen, belegten die Gesuchsteller vielmehr selbst, dass sie aufgrund der Äusserungen der Gemeinde nicht mit einer Einzonung rechnen und demzufolge auch nicht auf eine Überbaubarkeit ihrer Parzellen vertrauen durften. Davon abgesehen sei davon auszugehen, dass eine derartige Umzonung bereits im Jahr 1999 im Vorfeld zur Ortsplanungsrevision 2000/2002 zur Diskussion gestanden habe und nicht erst im Jahr 2009.