chen worden sei. Überdies liege die Kompetenz für alle Fragen des Bauund Erschliessungsrechts allein beim Gemeinderat und nicht beim Gemeindeschreiber. Dem ehemaligen Gemeindeschreiber habe die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft gefehlt, weshalb die Gesuchsteller keinen Vertrauensschutz daraus ableiten könnten.