Die Gesuchsteller könnten aus einer einzigen Sitzung mit dem Gemeindeschreiber nicht ableiten, dass sie auf die Überbaubarkeit des Gebiets hätten vertrauen dürfen. Ob der ehemalige Gemeindeschreiber E._____ den Grundeigentümern anlässlich der Sitzung vom 5. September 2006 tatsächlich zugesagt habe, dass die Gemeinde bei der Erschliessung des Gebiets - 29 -