7.6.2.2. Die Gesuchgegnerin vertritt die Auffassung, in der gesamten Historie von Nutzungsplanung und Erschliessung sei kein Vertrauenstatbestand erkennbar, welcher bei den Gesuchstellern die Annahme habe auslösen können, dass eine Einzonung der Parzellen geboten gewesen sei. Vielmehr sei immer klar gewesen, dass die Grundstücke auf unabsehbare Zeit nicht überbaut werden konnten.