Sie hätten aufgrund der Aussagen der Gemeinde davon ausgehen dürfen, dass entweder eine Belassung in der Bauzone und eine Erschliessung oder eine Umzonung in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen erfolgen werde. Für den Fall, dass keine Umzonung in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen erfolge, hätten sie damit rechnen dürfen, dass ihre Parzellen Baulandqualität erlangten. Weiter habe sich der Gesuchsteller 3 im Rahmen der Erbteilung zum Verkehrswert anrechnen lassen müssen.