7.6. 7.6.1. Als dritte Variante von enteignungsähnlichen Nichteinzonungen werden besondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes als so gewichtig bezeichnet, dass ein Grundstück hätte eingezont werden müssen. Diese dritte Fallgruppe bezeichnet einen Auffangtatbestand von Umständen, die eine Vertrauensposition geschaffen haben, aufgrund welcher der Eigentümer am massgebenden Stichtag mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer aus eigener Kraft realisierbaren Überbauung rechnen durfte (vgl. oben Erw.