7.5.6. In einer Gesamtwürdigung aller rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ist festzuhalten, dass eine ausnahmsweise Entschädigungspflicht aufgrund der zweiten Fallkonstellation nicht gegeben ist. Auch wenn die Grundstücke zumindest teilweise als groberschlossen zu qualifizieren sind, genügt die bestehende Erschliessung nicht für das gesamte Areal. Aufgrund der bestehenden Sondernutzungsplanpflicht wäre eine Überbauung aus eigener Kraft in naher Zukunft nicht möglich gewesen. Es mangelte weiter an einem gewässerschutzrechtskonformen GKP und die Voraussetzung der Aufwendung erheblicher Kosten für die Erschliessung und Überbauung ist nicht erfüllt.