Anlässlich der Verhandlung führten die Gesuchsteller ins Feld, es gebe in Q._____ auch noch andere Grundstücke, welche näher an der Bahnlinie lägen und dennoch überbaut seien (Protokoll, S. 4). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei diesen Gebäuden um Bauten handelt, welche noch vor Inkrafttreten des USG erstellt worden sind und die daher dem Besitzstandsschutz unterliegen (Protokoll, S. 12).