welchen eine Baubewilligung auch bei Nichteinhaltung der Immissionsgrenzwerte eingehalten werden darf. Damit wird das Bauen ohne Ausnahmebewilligung möglich werden. Art. 24 Abs. 3 USG definiert die Voraussetzungen, unter welchen Bauzonen für Wohnzwecke auch bei Überschreitung der Planungswerte ausgeschieden werden dürfen. Die Referendumsfrist ist am 16. Januar 2025 abgelaufen. Das Datum der Inkraftsetzung ist derzeit jedoch noch unbekannt. Vorliegend kommt es jedoch auf die Rechtslage am Stichtag an und ob die Grundstücke am Stichtag in naher Zukunft von den Gesuchstellern aus eigener Kraft hätten überbaut werden können.