31 LSV zu beantworten (BGE 1A.41/2002 vom 26. November 2002, Erw. 6.1.). Da es sich vorliegend nicht um eine Baulücke handelt, gelangen Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV zur Anwendung. Im Falle einer Überschreitung der Planungswerte hätte das Gebiet XZ am Stichtag ohne weitere planerische Massnahmen nicht erschlossen werden können.