7.5.5. Vorliegend standen einer Überbauung möglicherweise auch umweltrechtliche Erschliessungshindernisse entgegen. Wohngebiete sind vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm oder Erschütterungen möglichst zu verschonen. Darauf ist schon bei der Planung der Zonen Rücksicht zu nehmen (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Ist die Erschliessung eines grösseren Gebiets zu beurteilen, richten sich die lärmschutzrechtlichen Anforderungen nach Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV. Steht die Überbaubarkeit einer Baulücke aus lärmschutzrechtlicher Sicht in Frage, ist diese nach Art. 22 USG und Art. 31 LSV zu beantworten (BGE 1A.41/2002 vom 26. November 2002, Erw.