Die fiskalische Bewertung eines Grundstücks durch die Steuerbehörden bindet die Planungsbehörden bei der Ausübung ihrer Planungspflicht nicht (BGE 112 Ib 485, Erw. 9.). Die steuerliche Bewertung eines Grundstücks und die damit verbundene finanzielle Belastung kann folglich ebenfalls keine Rolle spielen.