An der Verhandlung vom 12. Februar 2025 wurde von den Gesuchstellern geltend gemacht, es seien Kosten in Höhe von mutmasslich mehreren 10'000.00 Franken angefallen. Es sei allgemein bekannt, dass ein Architekt für seine Bemühungen ein Honorar verlange und nicht umsonst arbeite (Protokoll, S. 20). Die Gesuchsteller können die von ihnen geltend gemachten finanziellen Aufwendungen jedoch nicht belegen. Die Kosten für die Erstellung von Handskizzen und Abklärungen mit anderen Grundeigentümern stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Er- schliessungs- oder Überbauungskosten dar.