Der Beigeladene lässt dazu vorbringen, die Gesuchsteller begründeten ihre Entschädigungsforderung unter Abzug von noch offenen Erschliessungskosten von Fr. 350.00/m2. Somit werde von den Gesuchstellern anerkannt, dass noch keine Erschliessungskosten angefallen seien. Sie hätten in den fast 40 Jahren, in denen das Gebiet formal einer Wohnzone zugewiesen gewesen sei, keinerlei belegte Anstrengungen unternommen, um das Gebiet zu erschliessen oder einer Bauzone zuzuführen. Unter diesen Umständen dürften sie nicht damit rechnen, dass ihre Grundstücke einer Bauzone zugewiesen würden.