Die von den Gesuchstellern geltend gemachten Kosten für Abklärungen mit den anderen Grundeigentümern sowie für Projekte seien weder Erschlies- sungs- noch Überbauungskosten. Es könne sich auch nicht um erhebliche Kosten gehandelt haben. Auch seien sie nicht gutgläubig getätigt worden, da die Gesuchsteller aufgrund des Einbezugs der Parzellen in den Sondernutzungsplanperimeter gewusst haben müssten, dass die Baureife nicht vorhanden gewesen sei.