Die Gesuchgegnerin bestreitet, dass die Gesuchsteller bereits Kosten für die Erschliessung und Überbauung ihrer Parzellen aufgewendet hätten. Bei den mehreren Varianten für die Überbauung, welche in Zusammenarbeit mit N._____ und O._____ von der P._____ AG ausgearbeitet worden sein sollen, handle es sich um blosse Handskizzen, die mit Leuchtstift koloriert worden seien und mit geringem Zeitaufwand hätten erstellt werden können. Als Trägermedium habe offenbar eine Kopie des kommunalen Überbauungsplans XY 1982/1983 gedient. Die Handskizzen enthielten weder ein Datum noch einen Hinweis auf ihren Verfasser. Es sei unklar, wer sie wann, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck gezeichnet habe.