BGE 119 Ib 146 f.). Die Erarbeitung eines konkreten Bauprojekts erfolgt demnach auf eigenes Risiko, falls es nicht realisiert wird. 7.5.4.2. Die Parzellen der Gesuchsteller liegen nicht in weitgehend überbautem Gebiet (Erw. 7.4.3.). Folglich ist zu prüfen, ob die Gesuchsteller erhebliche Kosten für die Erschliessung und Überbauung ihrer Parzellen aufgewendet haben. Die Gesuchsteller machen geltend, bereits erhebliche Kosten für Abklärungen mit anderen Grundeigentümern sowie für Projekte aufgewendet zu haben. Dass diese Bemühungen nicht zu Ende geführt worden seien, sei auf vertrauensbegründendes Verhalten der Gemeinde zurückzuführen. - 25 -