Der Kaufpreis für ein unüberbautes Grundstück gilt grundsätzlich nicht als Aufwendung für die Erschliessung und Überbauung. Anders verhält es sich, wenn sich die vom Verkäufer erbrachten Erschliessungsleistungen auf den Kaufpreis ausgewirkt haben. In diesem Fall kann sich der Käufer auf die von seinen Rechtsvorgängern erworbene Vertrauensposition berufen (BGE 119 IB 124, Erw. 4a/aa; BGE 125 II 431, Erw. 5.b). Weiter versteht das Bundesgericht unter "Aufwendungen" keine blossen Planungs- und Projektierungskosten, sondern Investitionen, die baulich in Erscheinung treten, insbesondere Erschliessungskosten (BGE 1A.264/1999 vom 7. Juli 2000, Erw. 4/c/cc; BGE 119 Ib 146 f.).