7.5.4. 7.5.4.1. Weiter müssen erhebliche Kosten für die Erschliessung und Überbauung geleistet worden sein. Dieses Kriterium spielt nur dann eine Rolle, wenn das Grundstück nicht im weitgehend überbauten, sondern nur in einem vom GKP erfassten Gebiet liegt und überbaubar oder groberschlossen ist. Von diesem Erfordernis kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe abgesehen werden (BGE 1C_70/2008 vom 22. Juni 2009, Erw. 6.2.1.).