11 der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung [SR 814.201] vom 28. Oktober 1998 vorgeschriebenen) Generellen Entwässerungsplan (BGE 122 II 455, Erw. 5). Das GKP-Erfordernis wird indes dadurch relativiert, dass es keinen in sich abgeschlossenen Tatbestand darstellt, d.h. die Nichterfüllung dieses Kriteriums führt für sich allein nicht zur Verneinung der materiellen Enteignung (BGE 132 II 220; 122 II 460).